Satzung
Satzung des Vereins
Nierenpatienten-online e.V.
§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
(1) Der Name des Vereins lautet: Nierenpatienten-online e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Gondelsheim
(3) Er ist im Vereinsregister Bretten unter Register Nr. 0433 eingetragen
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 (Vereinszweck)
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von nierenkranken Patienten (Prädialysepatienten, Dialysepatienten und nierentransplantierte Patienten) und deren Angehörige, dabei insbesondere die Förderung von Kommunikation, Information, Begegnung, gemeinsame Aktivitäten, Unterstützung sowie Interessenvertretung dieser Patienten und deren Angehörigen.
Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
(1) Wahrnehmung der Interessen der Patientengruppe gegenüber der Öffentlichkeit sowie Behörden und Institutionen
(2) Information und Erfahrungsaustausch über das Gesundheits- und Sozialsystem
(3) Förderung des gegenseitigen Austausches und Entgegenwirkung einer evt. drohenden krankheitsbedingten Isolation der Patienten und ihrer Angehörigen (z.B. durch gemeinsame Treffen mit und ohne Dialysemöglichkeit)
(4) Finanzielle Unterstützung von bedürftigen Patienten, um ihnen die Teilnahme an den Vereinsaktivitäten zu ermöglichen
(5) Aufklärung der Bevölkerung über die Organ- und Gewebespende
§3 (Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit)
(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff. AO und §52 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur in dem in §3 Absatz 1 vorgegebenen Rahmen erfolgen.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 (Mitgliedschaft)
(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und bei Mitgliederversammlungen getroffene Entscheidungen an.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
b) durch Ausschluss. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt. Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungsnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
c) durch Tod.
d) bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
§5 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§6 (Mitgliederversammlung)
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder gem. §4(1) dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per Post oder per Email unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt bekannte Adresse einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
(5) Bei Beschlüssen zu Satzungsänderungen und über die Abberufung des Vorstands sind 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch 1/3 aller stimmberechtigter Mitglieder des Vereins erforderlich.
(6) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden; die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Die Auflösung des Vereins oder Änderungen des Vereinszwecks können nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder dieser Änderung zustimmen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit Auflösung des Vereins bzw. Änderung des Satzungszwecks als einzigen Tagesordnungspunkt einberufen werden; die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn
a) der Vorstand es im Vereinsinteresse für erforderlich hält
b) ein schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder an den Vorstand gerichtet wird. Diese ist binnen 8 Wochen einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder oder des Vorstands muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
§7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschlussfassende Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Wahl erfolgt einzeln. Stimmenthaltungen bleiben bei Wahlen außer Betracht. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes. Zum Ausschluss ist die absolute der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer jeweils auf die Dauer eines Jahres, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Auch Sachkundige Nichtmitglieder können Kassenprüfer des Vereins sein.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§8 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenprüfer und dem Schriftführer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen. Dessen Amtszeit ist befristet bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Vorstandsmitglieder erhalten auf Anforderung spätestens 8Wochen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls. Den Mitgliedern stehen die Protokolle zur Einsicht zur
Verfügung.
§10 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Hilfsfond Dialyseferien e.V., der er ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwendet hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§11 (Inkrafttreten)
Diese satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24.05.2008 errichtet und tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Satzung zum download (pdf-Datei)